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Stempelabgabe

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B) Umsatzabgabe (Kapitalverkehr)

Rechtsgebiet:
Stempelabgabe
Stichworte:
Stempelabgabe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Umsatzabgabe: auch Umsatzstempel genannt

Begriff

Die Umsatzabgabe ist eine von der Schweiz. Eidgenossenschaft auf der entgeltlichen Uebertragung von bestimmten Urkunden (Effekten) erhobene Abgabe, sofern sich eine Partei als Vermittler oder als Effektenhändler qualifiziert.

Grundlagen

Besteuerungsgrundlage bildet das eidgenössische

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.06.1973 (StG).

Steuerobjekt

Grundsatz:

Steuerobjekt ist die

  • Entgeltliche Uebertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine Vertragspartei oder einer der Vermittler Effektenhändler ist.

Ausnahmen:

Zahlreiche Geschäftsvorgänge des Kapitalverkehrs sind vom Umsatzstempel ausgenommen[1]

Steuersubjekt

Steuersubjekt ist der inländische[2] Effektenhändler[3], zum Beispiel

  • gewerbsmässiger Händler
  • gewerbsmässiger Vermittler
  • Fondsleitung von Anlagefonds
  • Kapitalgesellschaft mit steuerbaren Urkunden über CHF 10 Mio.
  • Ausländische Mitglieder einer Schweizerischen Börse für die an dieser Börse gehandelten inländischen Titel.

Steuersatz

Steuerraten:

Inländische Urkunden                                     1,5 %o

Ausländische Urkunden                                 3,0 %o

Steuertragung:

Der (registrierte) Effektenhändler wird nicht in jedem Fall, sondern nur dann abgabepflichtig,

  • wenn er selbst Vertragspartei ist
  • wenn er vermittelt. In diesem Fall entrichtet er eine halbe Abgabe für jede Partei, die sich ihm gegenüber nicht als registrierter Effektenhändler ausweist.

__________________

[1] zB Transaktionen, die schon dem Emissionsstempel unterliegen.

[2] Geben beide Parteien ihre Willensäusserung im Ausland ab oder erfolgt der Vertragsabschluss durch Kommunikation zwischen einer Partei im Inland und einem Börsenagenten oder einer Bank im Ausland, und wird die Abrechnung vom Ausländer erstellt, gilt ein Geschäft als im Ausland geschlossen. Ist bei solchen Auslandgeschäften der inländische registrierte Effektenhändler Partei, so entfällt die auf den ausländischen Effektenhändler entfallende halbe Abgabe.

[3] Als Effektenhändler gilt, wer für fremde oder eigene Rechnung gewerbsmässig den An- und Verkauf steuerbarer Urkunden betreibt (also vor allem Banken); Fondsleitungen und Depotbanken von Anlagefonds und AG, GmbH und Genossenschaften, die sich (bei einem Kapital von mindestens CHF 500’000) die Beteiligung an anderen Unternehmen statutarisch zum Hauptzweck setzen, oder deren Aktiven zu mehr als der Hälfte und mindestens CHF 1 Mio. aus steuerbaren Urkunden bestehen. – Die inländischen Effektenhändler haben sich registrieren zu lassen und erhalten eine Effektenhändlernummer zugeteilt. Die Registrierung vermittelt die Befugnis, Umsatzgeschäfte abgabefrei abgerechnet zu erhalten.

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